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Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) BayRS 2030-1-1-F (Art. 1–147)
Art. 1 Geltungsbereich
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 2–17)
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Teil 2 Beamtenverhältnis (Art. 18–54)
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Teil 3 Beendigung des Beamtenverhältnisses (Art. 55–72)
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Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen (Art. 73–111)
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Abschnitt 1 Allgemeines (Art. 73–76)
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Abschnitt 2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten (Art. 77–78)
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Abschnitt 3 Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen (Art. 79)
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Abschnitt 4 Erteilung von Auskünften (Art. 80)
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Abschnitt 5 Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 81–86)
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Abschnitt 6 Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung (Art. 87–95)
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Abschnitt 7 Besondere Fürsorgepflichten (Art. 96–101)
Art. 96 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
Art. 98 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen
Art. 99 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Gendiagnostik
Art. 100 Jugendarbeitsschutz
Art. 101 Jubiläumszuwendung
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Abschnitt 8 Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren (Art. 102–111)
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Teil 5 Landespersonalausschuss (Art. 112–120)
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Teil 6 Besondere Beamtengruppen (Art. 121–134)
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Teil 7 Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 135–137)
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Teil 8 Dienstherrnwechsel (Art. 138–140)
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Teil 9 Übergangsregelungen und Schlussvorschriften (Art. 141–147)
[Schlussformel]
Inhalt
BayBG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 29.07.2008
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Abschnitt 7 Besondere Fürsorgepflichten
Art. 96 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
Art. 98 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen
Art. 99 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Gendiagnostik
Art. 100 Jugendarbeitsschutz
Art. 101 Jubiläumszuwendung