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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) BayRS 2030-1-1-F (Art. 1–147)
Art. 1 Geltungsbereich
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 2–17)
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Teil 2 Beamtenverhältnis (Art. 18–54)
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Teil 3 Beendigung des Beamtenverhältnisses (Art. 55–72)
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Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen (Art. 73–111)
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Abschnitt 1 Allgemeines (Art. 73–76)
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Abschnitt 2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten (Art. 77–78)
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Abschnitt 3 Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen (Art. 79)
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Abschnitt 4 Erteilung von Auskünften (Art. 80)
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Abschnitt 5 Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 81–86)
Art. 81 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht
Art. 82 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit
Art. 83 Rückgriffshaftung des Dienstherrn
Art. 84 Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Art. 85 Ausführungsverordnung
Art. 86 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen
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Abschnitt 6 Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung (Art. 87–95)
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Abschnitt 7 Besondere Fürsorgepflichten (Art. 96–101)
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Abschnitt 8 Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren (Art. 102–111)
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Teil 5 Landespersonalausschuss (Art. 112–120)
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Teil 6 Besondere Beamtengruppen (Art. 121–134)
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Teil 7 Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 135–137)
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Teil 8 Dienstherrnwechsel (Art. 138–140)
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Teil 9 Übergangsregelungen und Schlussvorschriften (Art. 141–147)
[Schlussformel]
Inhalt
BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
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Abschnitt 5 Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen
Art. 81 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht
Art. 82 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit
Art. 83 Rückgriffshaftung des Dienstherrn
Art. 84 Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Art. 85 Ausführungsverordnung
Art. 86 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen