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Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) BayRS 2030-1-1-F (Art. 1–147)
Art. 1 Geltungsbereich
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 2–17)
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Teil 2 Beamtenverhältnis (Art. 18–54)
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Teil 3 Beendigung des Beamtenverhältnisses (Art. 55–72)
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Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen (Art. 73–111)
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Teil 5 Landespersonalausschuss (Art. 112–120)
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Teil 6 Besondere Beamtengruppen (Art. 121–134)
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Abschnitt 1 Beamte und Beamtinnen des Landtags (Art. 121)
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Abschnitt 2 Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 122–123)
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Abschnitt 3 Beamte und Beamtinnen der Polizei, der Justizvollzugsanstalten, der weiteren speziellen Hafteinrichtungen, des Landesamts für Verfassungsschutz, der Feuerwehren und Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen (Art. 124–133)
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Abschnitt 4 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 134)
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Teil 7 Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 135–137)
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Teil 8 Dienstherrnwechsel (Art. 138–140)
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Teil 9 Übergangsregelungen und Schlussvorschriften (Art. 141–147)
[Schlussformel]
Inhalt
BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
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Teil 6 Besondere Beamtengruppen
Abschnitt 1 Beamte und Beamtinnen des Landtags (Art. 121)
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 122–123)
Abschnitt 3 Beamte und Beamtinnen der Polizei, der Justizvollzugsanstalten, der weiteren speziellen Hafteinrichtungen, des Landesamts für Verfassungsschutz, der Feuerwehren und Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen (Art. 124–133)
Abschnitt 4 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 134)