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BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
Art. 101
Jubiläumszuwendung
1Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.