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Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) BayRS 2030-1-1-F (Art. 1–147)
Art. 1 Geltungsbereich
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 2–17)
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Teil 2 Beamtenverhältnis (Art. 18–54)
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Teil 3 Beendigung des Beamtenverhältnisses (Art. 55–72)
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Teil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen (Art. 73–111)
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Abschnitt 1 Allgemeines (Art. 73–76)
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Abschnitt 2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten (Art. 77–78)
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Abschnitt 3 Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen (Art. 79)
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Abschnitt 4 Erteilung von Auskünften (Art. 80)
Art. 80 Auskünfte an die Medien
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Abschnitt 5 Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 81–86)
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Abschnitt 6 Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung (Art. 87–95)
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Abschnitt 7 Besondere Fürsorgepflichten (Art. 96–101)
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Abschnitt 8 Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren (Art. 102–111)
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Teil 5 Landespersonalausschuss (Art. 112–120)
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Teil 6 Besondere Beamtengruppen (Art. 121–134)
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Teil 7 Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 135–137)
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Teil 8 Dienstherrnwechsel (Art. 138–140)
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Teil 9 Übergangsregelungen und Schlussvorschriften (Art. 141–147)
[Schlussformel]
Inhalt
BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
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Abschnitt 4 Erteilung von Auskünften
Art. 80 Auskünfte an die Medien