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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenBayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500) BayRS 2030-1-1-F (Art. 1–147)
  • Art. 1 Geltungsbereich
  • Bereich erweiternTeil 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 2–17)
  • Bereich erweiternTeil 2 Beamtenverhältnis (Art. 18–54)
  • Bereich erweiternTeil 3 Beendigung des Beamtenverhältnisses (Art. 55–72)
  • Bereich reduzierenTeil 4 Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen (Art. 73–111)
  • Bereich erweiternAbschnitt 1 Allgemeines (Art. 73–76)
  • Bereich erweiternAbschnitt 2 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten (Art. 77–78)
  • Bereich erweiternAbschnitt 3 Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen (Art. 79)
  • Bereich erweiternAbschnitt 4 Erteilung von Auskünften (Art. 80)
  • Bereich reduzierenAbschnitt 5 Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 81–86)
  • Art. 81 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht
  • Art. 82 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit
  • Art. 83 Rückgriffshaftung des Dienstherrn
  • Art. 84 Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
  • Art. 85 Ausführungsverordnung
  • Art. 86 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen
  • Bereich erweiternAbschnitt 6 Arbeitszeit, Teilzeit und Beurlaubung (Art. 87–95)
  • Bereich erweiternAbschnitt 7 Besondere Fürsorgepflichten (Art. 96–101)
  • Bereich erweiternAbschnitt 8 Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren (Art. 102–111)
  • Bereich erweiternTeil 5 Landespersonalausschuss (Art. 112–120)
  • Bereich erweiternTeil 6 Besondere Beamtengruppen (Art. 121–134)
  • Bereich erweiternTeil 7 Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 135–137)
  • Bereich erweiternTeil 8 Dienstherrnwechsel (Art. 138–140)
  • Bereich erweiternTeil 9 Übergangsregelungen und Schlussvorschriften (Art. 141–147)
  • [Schlussformel]

Inhalt

BayBG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 29.07.2008
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Abschnitt 5 Nebentätigkeiten und Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen

Art. 81 Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht
Art. 82 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit
Art. 83 Rückgriffshaftung des Dienstherrn
Art. 84 Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Art. 85 Ausführungsverordnung
Art. 86 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen
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