Inhalt

BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
Art. 84
Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind.