Inhalt

BFSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.05.2023
§ 41
Praktische Prüfung
1Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Unterausschuss gestellt. 2Abweichend von § 30 Abs. 3 können für die praktische Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinder- und Sozialpflege in den Fächern Sozialpädagogische Praxis und Sozialpflegerische Praxis als Prüferinnen und Prüfer in die Unterausschüsse auch andere geeignete Personen berufen werden. 3Das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein.