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BFSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.05.2023
§ 35
Zurückbehaltungsrecht
Die Berufsfachschule kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.