Inhalt
§ 18
Korrektur, Besprechung und Einsichtnahme
(1) Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise sowie Stegreifaufgaben werden zur Einsichtnahme zurückgegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.