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BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 9
Schichtdienst und wechselnder Dienst
(1) 1Abweichend von §§ 7 und 8 ist Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. 2Der Dienststellenleiter legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. 3Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten. 4Oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden können Abweichungen von Satz 3 zulassen.
(2) Zum Schichtdienst oder zum planmäßig sonstig wechselnden Dienst nach Bedarf sind die Beamten so einzuteilen, daß die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 und 2) in einem Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.
(3) 1Die verminderte Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt für Beamte im Schichtdienst ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamten an den für die Beamten mit einer Arbeitszeitregelung nach § 7 oder § 8 ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben. 2Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, wird ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.