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BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 13
Arbeitszeit für Arbeitnehmer
1Die vorstehend getroffenen Regelungen für die bayerischen Beamten werden auf die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern übertragen, soweit sie in Dienststellen tätig sind, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, und soweit tarifvertragliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. 2Soweit für Arbeitnehmer tarifvertraglich eine von § 2 Abs. 1 Satz 1 abweichende regelmäßige Arbeitszeit gilt, ist die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 entsprechend anzupassen.