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Art. 54
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
1Zeiten der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraums, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. 2Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.