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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
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Erster Teil Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen (Art. 1–4a)
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Zweiter Teil Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung (Art. 5–27a)
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Dritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 28–40)
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Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag (Art. 41–49)
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Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten (Art. 50–63)
Art. 50 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Art. 51 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
Art. 52 Versorgungsabfindung
Art. 53 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
Art. 54 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Art. 55 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags
Art. 56 Besteuerung
Art. 57 Anwendung bisherigen und neuen Rechts auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind
Art. 58 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2003 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
Art. 59 Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Art. 60 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2004 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
Art. 61 Übergangsregelung für den Anspruch auf Altersentschädigung und für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Art. 62 Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation
Art. 63 Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts
Inhalt
BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
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Art. 53
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
Leistungen nach der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags werden nicht in die Anrechnung nach Art. 22 Abs. 3 und 4 einbezogen.