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BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
Art. 53
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
Leistungen nach der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags werden nicht in die Anrechnung nach Art. 22 Abs. 3 und 4 einbezogen.