Inhalt

BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 51
Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
(1) Ein vor dem 1. Juni 1968 ausgeschiedenes Mitglied des Bayerischen Landtags oder seine Hinterbliebenen erhalten ab 1. April 1979 eine Altersentschädigung bzw. Hinterbliebenenversorgung nach den Art. 12 bis 19, 22, 24 Abs. 3 bis 6, Art. 25 und 27.
(2) 1Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das in der Zeit vom 1. Juni 1968 bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Abgeordnetengesetzes aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags in der jeweils geltenden Fassung. 2An Stelle der Versorgung nach Satz 1 wird auf Antrag für Zeiten der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag Versorgung nach diesem Gesetz gewährt; dabei werden Zeiten nicht berücksichtigt, soweit das Mitglied auf eigenen Antrag von der Mitgliedschaft befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind. 3Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beim Präsidenten zu stellen.
(3) Ein Mitglied, das dem Bayerischen Landtag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Bayerischen Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit nicht das Mitglied auf eigenen Antrag von der Mitgliedschaft befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.
(4) 1An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 3 werden auf Antrag die nach der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. 2In diesem Fall bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt.
(5) 1An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 3 erhält ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das die Anspruchsvoraussetzungen für ein Ruhegeld nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Ruhegeld nach § 6 der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags; für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 4,78125 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 gezahlt werden. 2Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen 16 Jahre nicht übersteigen, für den Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung auf Ruhegeld aus dem Versorgungswerk und auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird die gesamte Dauer der Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag zugrundegelegt. 3Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen.
(6) Die Anträge gemäß den Absätzen 4 und 5 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Präsidenten zu stellen.
(7) 1Das Ruhegeld aus dem Versorgungswerk des Bayerischen Landtags wird entsprechend der Veränderung der Entschädigung nach Art. 5 dieses Gesetzes angepaßt. 2Entsprechendes gilt auch für die Berechnungsgrundlage für ein künftiges Ruhegeld, wenn eine Anwartschaft hierauf besteht.