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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
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Erster Teil Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (Art. 1–4)
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Zweiter Teil Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung (Art. 5–27)
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Dritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 28–40)
Art. 28 Ausübung des Mandats
Art. 29 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung
Art. 30 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten
Art. 31 Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter
Art. 32 Verbot eigener Geschäfte
Art. 33 Vortragstätigkeit
Art. 34 Anzeigepflichten
Art. 35 Veröffentlichung
Art. 36 Spenden und geldwerte Zuwendungen
Art. 37 Interessenkollision im Ausschuss
Art. 38 Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen
Art. 39 Sanktionen
Art. 40 Ausführungsbestimmungen
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Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag (Art. 41–49)
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Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten (Art. 50–63)
Inhalt
BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
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Dritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags
Art. 28 Ausübung des Mandats
Art. 29 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung
Art. 30 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten
Art. 31 Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter
Art. 32 Verbot eigener Geschäfte
Art. 33 Vortragstätigkeit
Art. 34 Anzeigepflichten
Art. 35 Veröffentlichung
Art. 36 Spenden und geldwerte Zuwendungen
Art. 37 Interessenkollision im Ausschuss
Art. 38 Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen
Art. 39 Sanktionen
Art. 40 Ausführungsbestimmungen