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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 9
Beteiligung von Kliniken an der notärztlichen Versorgung
Eine Klinik ist insbesondere dann im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayRDG geeignet, wenn sie an der klinischen Notfallversorgung teilnimmt und mindestens über Fachabteilungen für Chirurgie, Innere Medizin und Anästhesiologie sowie eine Intensivstation verfügt.