Inhalt
(1) Die Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach von der obersten Rettungsdienstbehörde landesweit festzulegenden Vorgaben an das Einsatzleitsystem der ILS melden.
(2) Die Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes, die mit Geräten zur Teilnahme am Telenotarztsystem ausgerüstet sind, müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach von der obersten Rettungsdienstbehörde landesweit festzulegenden Vorgaben zu Zwecken der Einsatzabwicklung und Qualitätssicherung über das Telenotarztsystem an die Betreiber der Telenotarztstandorte senden.