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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 5
Standortmeldesystem
Die Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach von der obersten Rettungsdienstbehörde landesweit festzulegenden Vorgaben an das Einsatzleitsystem der ILS melden.