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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) Vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786) BayRS 215-5-1-5-I (§§ 1–46)
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Erster Teil Organisation und Durchführung (§§ 1–26)
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Abschnitt 1 Allgemeines (§§ 1–12)
§ 1 Rettungsdienstbereiche und -bezirke
§ 2 Versorgungsstruktur in der Notfallrettung
§ 3 Notarztstandort und Dienstbereich
§ 4 Dispositionsgrundsätze
§ 5 Standortmeldesystem
§ 6 Besetzung der Einsatzfahrzeuge
§ 7 Indikation für einen arztbegleiteten Patiententransport
§ 8 Beförderungsziel
§ 9 Beteiligung von Kliniken an der notärztlichen Versorgung
§ 10 Grenzüberschreitender Rettungsdienst
§ 11 Qualitätsmanagement in der Notfallrettung
§ 12 Einsatzleitung
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Abschnitt 2 Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst (§§ 13–18)
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Abschnitt 3 Eignungsprüfung (§§ 19–25)
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Abschnitt 4 Auswahlverfahren bei Berg- und Höhlenrettung oder Wasserrettung (§ 26)
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Zweiter Teil Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes (§§ 27–37)
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Dritter Teil Schiedsstellen (§§ 38–42)
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Vierter Teil Notfallregister (§ 43)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 44–46)
[Schlussformel]
Anlage 1 Rettungsdienstbereiche und Rettungsdienstbezirke
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Anlage 2
Anlage 3 Meldepflichtige Krankenhäuser
Inhalt
AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
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§ 7
Indikation für einen arztbegleiteten Patiententransport
1
Arztbegleitete Patiententransporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie medizinisch indiziert sind.
2
Die medizinische Indikation ist zu begründen und zu dokumentieren.