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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 30.11.2010
§ 11
Qualitätsmanagement in der Notfallrettung
(1) Ungeachtet der durch Vereinbarungen nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BayRDG oder der sonst begründeten weitergehenden Verpflichtungen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements durchzuführen, haben
1.
die Betreiber der ILS mindestens die Zeiten zwischen dem Beginn der Notrufgespräche bis zum Auslösen der ersten Alarmierung (Dispositionsintervalle),
2.
die Durchführenden des Rettungsdienstes und die KVB mindestens die Zeiten von der ersten Alarmierung bis zur Übernahme des Einsatzes durch die Einsatzmittel in der Notfallrettung (Ausrückintervalle),
die in den ILS dokumentiert sind, einem ständigen Qualitätsmanagement zu unterwerfen und dem ÄLRD oder einer Stelle, die mit der fachlichen Unterstützung der ÄLRD beauftragt worden ist, zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Betreiber der ILS, die Durchführenden des Rettungsdienstes und die KVB sind verpflichtet, den ÄLRD einmal im Kalendervierteljahr über die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu berichten.
(3) 1Zur Erledigung der Aufgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 sowie 2 Nr. 1, 2 und 4 BayRDG sind
1.
die Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
die Unternehmer,
3.
die KVB,
4.
die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten,
5.
die Betreiber der ILS,
6.
die Betreiber der Telenotarztstandorte und
7.
sonstige am Rettungsdienst Beteiligte
verpflichtet, Einsatzdaten und Auswertungen den ÄLRD oder einer Stelle, die mit der fachlichen Unterstützung der ÄLRD beauftragt worden ist, zur Verfügung zu stellen; hierzu zählen neben den für die Notfallrettung relevanten Zeitintervallen auch einsatzbezogene medizinische Daten. 2Einsatzdaten und Auswertungen, die den ÄLRD oder einer Stelle, die mit der fachlichen Unterstützung der ÄLRD beauftragt worden ist, zur Verfügung gestellt werden, dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten; die Daten sind zu anonymisieren oder pseudonymisieren. 3Auf Verlangen sind die Einsatzdaten und Auswertungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(4) Um eine bayernweite Auswertung zu ermöglichen, sollen die Möglichkeiten der elektronischen Dokumentation genutzt werden.