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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker (APOLmCh) Vom 5. September 2008 (GVBl. S. 651) BayRS 2125-1-3-U (§§ 1–32)
  • Bereich erweiternAbschnitt I Allgemeines (§§ 1–5)
  • Bereich erweiternAbschnitt II Allgemeine Prüfungsvorschriften (§§ 6–18)
  • Bereich erweiternAbschnitt III Prüfungsabschnitte und Anrechnung von Prüfungen (§§ 19–22)
  • Bereich reduzierenAbschnitt IV Anerkennung von Berufsqualifikationen (§§ 23–30)
  • § 23 Anwendbarkeit des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  • § 24 Abschlüsse aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
  • § 25 Führen der Berufsbezeichnung
  • § 26 Dienstleister
  • § 27 Berufsbezeichnung bei Dienstleistungen
  • § 28 Gleichstellung von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und sonstigen Vertragsstaaten
  • § 29 Sprachkenntnisse bei Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
  • § 30 Zuständigkeit
  • Bereich erweiternAbschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 31–32)
  • [Schlussformel]
  • Bereich erweiternAnlage 1 Leistungsnachweise
  • Bereich erweiternAnlage 2 Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Ersten Prüfungsabschnitts
  • Bereich erweiternAnlage 3 Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Zweiten Prüfungsabschnitts
  • Bereich erweiternAnlage 4 Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des Dritten Prüfungsabschnitts
  • Anlage 5 Muster eines Zeugnisses über den Ersten Prüfungsabschnitt
  • Anlage 6 Muster eines Zeugnisses über den Zweiten Prüfungsabschnitt
  • Anlage 7 Muster eines Zeugnisses über den Dritten Prüfungsabschnitt
  • Anlage 8 Muster eines Ausweises über die Befähigung als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin bzw. Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker
  • Anlage 9 Muster eines Zeugnisses über die Gesamtnote der Prüfungsabschnitte nach § 14 Abs. 4
  • Anlage 10 (aufgehoben)
  • Anlage 11 (aufgehoben)

Inhalt

APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
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Abschnitt IV Anerkennung von Berufsqualifikationen

§ 23 Anwendbarkeit des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 24 Abschlüsse aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
§ 25 Führen der Berufsbezeichnung
§ 26 Dienstleister
§ 27 Berufsbezeichnung bei Dienstleistungen
§ 28 Gleichstellung von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und sonstigen Vertragsstaaten
§ 29 Sprachkenntnisse bei Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 30 Zuständigkeit
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