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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
Anlage 1
Leistungsnachweise
I.
Leistungsnachweise für den Ersten Prüfungsabschnitt
Für die Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:
1.
Praktika
a)
Allgemeine, anorganische und analytische Chemie,
b)
Organische Chemie,
c)
Physikalische Chemie,
d)
Physik,
e)
Allgemeine Biologie sowie Mikroskopie von Nutzpflanzen und mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln.
2.
Lehrgebiete
a)
Allgemeine, anorganische und analytische Chemie,
b)
Organische Chemie,
c)
Physikalische Chemie,
d)
Physik,
e)
Allgemeine Botanik und Botanik der Nutzpflanzen,
f)
Mathematik.
II.
Leistungsnachweise für den Zweiten Prüfungsabschnitt
Für die Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:
1.
Praktika
a)
Lebensmittelchemische Praktika I bis IV einschließlich Untersuchung und Beurteilung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Futtermitteln,
b)
Mikrobiologisches Praktikum,
c)
Biochemisches Praktikum,
d)
Chemisch-toxikologisches Praktikum,
e)
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen.
2.
Lehrgebiete
a)
Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
b)
Technologie der Lebensmittel, der Bedarfsgegenstände, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
c)
Analytik der Futtermittel,
d)
Warenkunde einschließlich der Technologie der Futtermittel,
e)
Angewandte Biochemie einschließlich Ernährungslehre,
f)
Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene,
g)
Toxikologie und Umweltanalytik,
h)
Grundlagen des Lebensmittelrechts,
i)
Grundlagen des Futtermittelrechts sowie berührte Rechtsbereiche (Tierarzneimittelrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht),
j)
Tabakrecht.
III.
Leistungsnachweise für den Dritten Prüfungsabschnitt
Für die Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt sind vorzulegen:
1.
Nachweis(e) über die Absolvierung der Ausbildungsbereiche nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3,
2.
Nachweis über die Hospitation bei einer Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.