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APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 24
Abschlüsse aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsabschlüsse als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker und „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ bedürfen keiner Anerkennung.