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APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 25
Führen der Berufsbezeichnung
Antragsteller, deren Berufsqualifikation nach den Vorschriften des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anerkannt wird, führen die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ oder „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“.