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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 26
Dienstleister
(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die zur Ausübung eines dem Beruf der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin bzw. des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechenden Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig ansässig sind (nachstehend „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt), dürfen als Dienstleister im Sinn des Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. 2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
(2) 1Wenn der dem Beruf der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin bzw. des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers entsprechende Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, müssen die Dienstleister diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr ausgeübt haben, wenn sie sich zur Erbringung der Dienstleistung in den Geltungsbereich dieser Verordnung begeben. 2Die Bedingung, dass die Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben müssen, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin bzw. des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie
1.
als „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ bzw. als „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ansässig sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
3.
keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.