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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 60
Erneutes Aufgebotsverfahren
Wird hinsichtlich eines Grundstücks, für das ein Ausschlussurteil oder ein Ausschließungsbeschluss ergangen ist, von einem anderen Antragsberechtigten neuerdings das Aufgebot beantragt, so gelten die in dem früheren Verfahren von dem Antragsteller angegebenen oder von dem Berechtigten angemeldeten Grunddienstbarkeiten als dem Antragsteller bekannt.