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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenGesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) Vom 20. September 1982 (BayRS IV S. 571) BayRS 400-1-J (Art. 1–80)
  • Bereich reduzierenErster Teil Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 1–74)
  • Bereich erweiternErster Abschnitt Vereine (Art. 1–4)
  • Bereich erweiternZweiter Abschnitt Bierlieferungsvertrag (Art. 5–6)
  • Bereich erweiternDritter Abschnitt Leibgedingsvertrag (Art. 7–23)
  • Bereich erweiternVierter Abschnitt Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Art. 24–28)
  • Bereich erweiternFünfter Abschnitt Inhaberpapiere (Art. 29–30)
  • Bereich erweiternSechster Abschnitt Öffentliche Sparkassen (Art. 31–42)
  • Bereich erweiternSiebter Abschnitt Nachbarrecht (Art. 43–54)
  • Bereich erweiternAchter Abschnitt Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten (Art. 55–60)
  • Bereich reduzierenNeunter Abschnitt Sonstige sachenrechtliche Vorschriften (Art. 61–66)
  • Art. 61 Fundbehörden und fundrechtliches Verfahren
  • Art. 62 Stockwerkseigentum
  • Art. 63 Ablösung einer Reallast
  • Art. 64 Ablösungssumme bei subjektiv-dinglichen Rechten
  • Art. 65 Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt
  • Art. 66 Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalten
  • Bereich erweiternZehnter Abschnitt Familien- und erbrechtliche Vorschriften, Vollziehung von Auflagen (Art. 67–69)
  • Bereich erweiternElfter Abschnitt Öffentlich-rechtliche Ansprüche (Art. 70–71)
  • Bereich erweiternZwölfter Abschnitt Unschädlichkeitszeugnis (Art. 72–74)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Schlussvorschriften (Art. 75–80)

Inhalt

AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
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Neunter Abschnitt Sonstige sachenrechtliche Vorschriften

Art. 61 Fundbehörden und fundrechtliches Verfahren
Art. 62 Stockwerkseigentum
Art. 63 Ablösung einer Reallast
Art. 64 Ablösungssumme bei subjektiv-dinglichen Rechten
Art. 65 Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt
Art. 66 Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalten
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