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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 58
Ausschluß des Berechtigten bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten
(1) Ist der Eigentümer über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit im Ungewissen, so kann der Berechtigte mit seinem Recht im Weg des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden.
(2) Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, solange die Anlage besteht.