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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 56
Dienstbarkeiten an buchungsfreien Grundstücken
(1) 1Zur Begründung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Bestellers und des Erwerbers darüber, daß das Grundstück mit der Dienstbarkeit belastet werden soll, erforderlich. 2Die Erklärung des Bestellers muß in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
(2) 1Zur Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art ist die Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Eigentümer erforderlich, daß er die Dienstbarkeit aufgebe; die Erklärung muß in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. 2§ 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) 1Eine Dienstbarkeit an einem Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Ausübung. 2Hat eine Ausübung nicht stattgefunden, so beginnt die zehnjährige Frist mit dem Zeitpunkt, von dem an die Ausübung zulässig war. 3Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 204 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 6, 7 bis 9, 11 bis 14, Abs. 2 und 3, §§ 205 bis 207, 209 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 4Der Ablauf der Frist wird nicht dadurch gehemmt, daß die Dienstbarkeit nur zeitweise ausgeübt werden kann. 5Die Frist endet jedoch in diesem Fall nicht, bevor die Zeit, zu der die Ausübung zulässig war, zum zweiten Mal eingetreten und seit dem zweiten Eintritt ein Jahr verstrichen ist.