Inhalt
Art. 59
Aufgebotsverfahren
(1) Für das Aufgebotsverfahren gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) 1Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt. 2Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Grunddienstbarkeiten anzugeben und einen beglaubigten Plan seines Grundstücks vorzulegen, aus dem die angrenzenden Grundstücke ersichtlich sind.
(4) 1Das Aufgebot wird öffentlich bekanntgemacht durch Anheften an die Gerichtstafel, durch einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt sowie durch Anheften an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle der Gemeinde, in deren Bezirk das belastete Grundstück liegt. 2Das Aufgebot soll denjenigen, die im Grundbuch als Eigentümer der angrenzenden Grundstücke eingetragen sind, und den Erben eines eingetragenen Eigentümers, sofern sie dem Gericht bekannt sind, von Amts wegen zugestellt werden. 3Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
(5) 1Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen; sie beginnt mit der Einrückung in das in Absatz 4 bezeichnete Blatt. 2In dem Aufgebot ist den Berechtigten, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, daß ihre Grunddienstbarkeiten erlöschen, sofern diese nicht dem Antragsteller bekannt sind.
(6) Eine öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses findet nicht statt.