Inhalt

AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2 und § 7 Satz 3)
Schulaufwand
(zu Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 und 4, Art. 19 Abs. 1 BaySchFG)

1.

Der laufende Schulaufwand im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG umfaßt die tatsächlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für den Betrieb der Schule nach Nr. 2.

1.1

Nicht zum laufenden Aufwand gehören
1.1.1
die Ausgaben im Vermögenshaushalt für Investitionen (unbeschadet Nr. 2.19),
1.1.2
Mieten und Pachten (unbeschadet Nr. 2.11),
1.1.3.
kalkulatorische Kosten und Schuldendienstleistungen.
1.2
Nach Art. 10 Abs. 8 BaySchFG sind die Restkosten für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern bei Blockbeschulung bis zum landesdurchschnittlichen Kostensatz umlagefähig. Die Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung erfolgt getrennt vom übrigen Schulaufwand. Bei den übrigen beruflichen Schulen zählen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Schülerheimen nicht zu den umlagefähigen Kosten. Zu den Kosten der Unterkunft bei beruflichen Schulen zählen nicht die Bereithaltungskosten, d.h. die Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes sowie der Ausstattung der Räume.

2.

In die Berechnung des laufenden Schulaufwands nach Nr. 1 können die nachstehend genannten Einnahme- und Ausgabearten des Haushalts des kommunalen Aufwandsträgers eingehen, soweit nicht der Staat kraft Gesetzes diese Kosten trägt (die Zahlen in Klammern entsprechen dem Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände – KommGrPl). Sie sind für die jeweilige Schulart (unbeschadet Nr. 2.19) aus den Haushaltsabschnitten 20 (nur Unterabschnitt 200, Allgemeine Schulverwaltung), 21 bis 28 sowie aus Unterabschnitt 292 (nur von Bildstellen für Schulen beschaffte Lehrmittel) des Verwaltungshaushalts zu ermitteln, wobei die Aufwendungen für Unterabschnitt 200, Allgemeine Schulverwaltung, mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 10 v. H. des laufenden Schulaufwands zu berücksichtigen sind:
2.1
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit
(Gruppe 40)
2.2
Dienstbezüge und Vergütungen
(Gruppe 41)
für das Hauspersonal und das sonstige Personal
2.3
Versorgungsbezüge und dergleichen
(Gruppe 42)
für Fälle der Nr. 2.2
2.4
Beiträge zu Versorgungskassen
(Gruppe 43)
für Fälle der Nr. 2.2
2.5
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
(Gruppe 44)
für Fälle der Nr. 2.2
2.6
Beihilfen, Unterstützungen und dergleichen
(Gruppe 45)
für Fälle der Nr. 2.2
2.7
Personalnebenausgaben
(Gruppe 46)
für Fälle der Nr. 2.2
2.8
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
(Gruppe 50)
2.9
Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens
(Gruppe 51)
2.10
Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände
(Gruppe 52)
Kosten für Betrieb, Wartung, Reparatur und Ersatzbeschaffung; Neubeschaffungen deren Kosten unter der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze für geringwertige Anlagegüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG liegen
2.11
Mieten und Pachten
(Gruppe 53)
soweit diese für geeignete, ansonsten nicht mehr ausgenutzte Schulgebäude gezahlt werden
2.12
Bewirtschaftung der Grundstücke, bauliche Anlagen, Haltung von Fahrzeugen (Kosten für Unterrichtswege, nicht aber für die Schülerbeförderung) usw.
(Gruppe 54 und 55)
2.13
Besondere Aufwendungen für Bedienstete
(Gruppe 56)
z.B. Beschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Schutz- und Arbeitskleidung (siehe z.B. Art. 10 BayBesG)
2.14
Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben
(Gruppe 57 bis 63)
Hierzu gehören z.B. die Kosten für Lehrmittel und Lernmittel, Schulveranstaltungen, Auslagen für stundenplanmäßigen Unterricht (Eintrittsgelder usw.), die Kosten für Unterrichtswege, nicht aber die Kosten der Schülerbeförderung.
2.15
Steuern, Versicherungen, Schadensfälle
(Gruppe 64)
(soweit nicht bei Nr. 2.12 enthalten).
Die Umlagen, die an die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung zu entrichten sind, sind nicht umlagefähig.
2.16
Geschäftsausgaben
(Gruppe 65)
Hierzu gehören z.B. Bürobedarf, Post- und Fernmeldegebühren, Zeitungen, Zeitschriften und Bücher.
Reisekosten gehören nur insoweit dazu, als nicht der Staat den Personalaufwand und insoweit auch die für dieses Personal anfallenden Reisekosten trägt.
2.17
Weitere allgemeine sächliche Ausgaben
(Gruppe 66)
z.B. Verfügungsmittel bei Schulverbänden; Mitgliedsbeiträge sind nicht umlagefähig
2.18
Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts
(Gruppe 67)
Hierzu gehören nicht Gastschulbeiträge, die die kommunale Körperschaft zu leisten hat, und die Erstattung von Verwaltungskosten, die beim Haushaltsabschnitt 20 nachzuweisen sind.
2.19
Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens
(UGr 935)
Anzusetzen sind nur Lehrmittel, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der Schulanlage beschafft werden.

2.20

Von den Ausgaben sind folgende Einnahmen, soweit sie mit dem laufenden Schulaufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, abzusetzen:
2.20.1
Verwaltungsgebühren
(Gruppe 10)
2.20.2
Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte
(Gruppe 11)
2.20.3
Einnahmen aus Verkauf
(Gruppe 13)
2.20.4
Mieten und Pachten (nur, soweit auch als Aufwendung nach Nr. 2.11 und nach Nr. 3 zu berücksichtigen)
(Gruppe 14)
2.20.5
Sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen (ohne Ersatzleistungen vom Bayerischen Versorgungsverband für die Lehrkräfte, für das pädagogische Hilfspersonal und für das Verwaltungspersonal)
(Gruppe 15)
2.20.6
Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts
(Gruppe 16)
(Nicht anzusetzen sind Einnahmen aus Umlagen und Kostenersatz auf der Grundlage des laufenden Aufwands nach Nr. 1.)
2.20.7
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke
(Gruppe 17)
2.20.8
Weitere Finanzeinnahmen
(ohne Untergruppe 260)
2.21
Sind in den Kosten nach Nrn. 2.1 bis 2.20 Kosten für andere Schulen enthalten, so sind die Kosten anteilig zu ermitteln.

3.

Zu den durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten nach Art. 8 Abs. 4, Art. 10 Abs. 4 BaySchFG gehören neben den umlagefähigen Ausgaben nach Nrn. 2.1 bis 2.19 folgende weitere Aufwendungen:
3.1
Mieten und Pachten
(Gruppe 53)

3.2

Kalkulatorische Kosten
(Gruppe 68)
Die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals) werden in sinngemäßer Anwendung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 12 KommHV und VV zu § 12 KommHV) ermittelt.
Dabei sind anzusetzen:
3.2.1
Abschreibung
3.2.1.1
vom unbeweglichen Vermögen (ohne Grundstücke) 1,5 v. H.
3.2.1.2
vom beweglichen Vermögen
20 v.H. für informationstechnische Ausstattung
6 v.H. für sonstige Ausstattung
der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegegenstände.
Zu Grunde zu legen sind die um Zuweisungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
3.2.2
Verzinsung des Anlagekapitals 6 v. H. des nicht durch Zuweisungen, Zuschüsse und ähnliche Entgelte aufgebrachten Kapitals. Schuldendiensthilfen sind jeweils zu kapitalisieren. Bei abzuschreibenden Anlagegegenständen sind die kalkulatorischen Zinsen zur Vereinfachung entweder mit diesem Zinssatz auf der Hälfte des zu verzinsenden Kapitals oder auf dem gesamtverzinslichen Kapital mit dem halben Zinssatz von 3 v. H. zu berechnen. Grundstücke bleiben bei der Verzinsung des Anlagekapitals außer Betracht.

4.

Bei der Ermittlung der auf eine Schule oder auf einen Schüler entfallenden Kosten sind zu berücksichtigen:
4.1
Zum laufenden Personalaufwand, der bei der Berechnung des Kostenersatzes für Gastschüler an kommunalen Berufsschulen neben den Aufwendungen nach Nummer 3 zu berücksichtigen ist (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG), gehören die Personalausgaben für die Lehrkräfte, für das pädagogische Hilfspersonal und für das Verwaltungspersonal (Gruppen 40 bis 46). Von diesen Ausgaben sind die Einnahmen zu den Gruppen 15, 16 und 17 abzusetzen.
4.2
Bei beruflichen Schulen, die räumlich in einem Schulzentrum zusammengefaßt sind, können die auf die einzelnen Schulen entfallenden Kosten für den Sachaufwand und für das Hauspersonal nach dem Verhältnis der Schülerzahl ermittelt werden; Nummer 4.3 gilt entsprechend. Abweichend von Nummer 2 Satz 2 kann der Aufwand für Schulen der gleichen Schulart gesondert ermittelt werden, wenn die Schulen räumlich voneinander getrennt sind.
4.3
Bei der Berechnung des Kostenersatzes an Berufsschulen werden drei Schülerinnen bzw. Schüler im Teilzeitunterricht einer Schülerin bzw. einem Schüler im Vollzeitunterricht gleichgestellt. Bei der Berechnung des Gastschulbeitrags an sonstigen beruflichen Schulen werden zwei Schülerinnen bzw. Schüler im Teilzeitunterricht einer Schülerin bzw. einem Schüler im Vollzeitunterricht gleichgestellt. Schülerinnen und Schüler, die mit weniger als wöchentlich sechs Unterrichtsstunden im Durchschnitt beschult werden, bleiben bei der Ermittlung des Schulaufwands unberücksichtigt; das gilt auch für Auszubildende, die während der Durchführung eines Praktikums (im Sinn des Art. 50 Abs. 4 BayEUG) von der Schule betreut werden.