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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 13
Ausgleichsbetrag für kommunale Fachschulen (zu Art. 20 Abs. 2 BaySchFG)
Die Bewilligung der Ausgleichsbeträge für kommunale Fachschulen obliegt den Regierungen nach Maßgaben des Staatsministeriums.