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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 12
Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen (zu Art. 18 BaySchFG)
(1) 1Die Lehrpersonalzuschüsse für berufliche Schulen werden für jede einzelne Schule getrennt ermittelt. 2Bei organisatorisch zusammengefaßten Schulen ist auf die Schulart nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG abzustellen.
(2) 1Der Lehrpersonalzuschuß wird auf der Grundlage der Summe der gleichmäßig auf das Schuljahr verteilten Unterrichtswochenstunden berechnet, die sich am 20. Oktober aus der für einen längeren Zeitraum – in der Regel für mindestens ein Schulhalbjahr – geltenden planmäßigen Verteilung des Unterrichts auf die Lehrkräfte – einschließlich Werkstattausbilder – der Schule (Stundenplan) ergeben. 2Ist nach dem Stundenplan der Unterricht nicht gleichmäßig auf alle Unterrichtswochen im Schuljahr verteilt, beispielsweise bei Blockunterricht an Berufsschulen, so errechnen sich die Unterrichtswochenstunden aus der Gesamtzahl der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden im Schuljahr (Jahresstunden) geteilt durch die Zahl 40. 3Bei stundenplanmäßig gleichmäßig auf die Unterrichtswochen verteiltem Unterricht, der im Schuljahr planmäßig spätestens am 1. März endet, zählt die Hälfte der stundenplanmäßigen Unterrichtswochenstunden; entsprechendes gilt, wenn der stundenplanmäßige Unterricht auf Grund allgemeiner Regelung oder mit Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums im Schuljahr zwischen dem 1. Februar und dem 1. März beginnt und bis zum Ende des Schuljahres dauert. 4Von der Summe der Unterrichtswochenstunden nach den Sätzen 1 bis 3 werden abgezogen Unterrichtswochenstunden für Unterricht, der
1.
in der einschlägigen vom zuständigen Staatsministerium erlassenen oder genehmigten Stundentafel nicht vorgesehen ist,
2.
die in der vom zuständigen Staatsministerium erlassenen oder genehmigten Stundentafel für ein Fach ausgewiesene Stundenzahl überschreitet, es sei denn, die Schulordnung enthält allgemein oder für den Einzelfall eine entsprechende Ermächtigung,
3.
in Klassen, Kursen oder Gruppen erteilt wird, die entgegen den staatlichen Regelungen gebildet werden; entsprechendes gilt bei Einzelunterricht; die Regierung kann in begründeten Einzelfällen von einem Abzug bis zu der Summe von Unterrichtswochenstunden absehen, die bei einer den staatlichen Regelungen entsprechenden Bildung angefallen wären.
(3) 1Der Lehrkräfteeinsatz für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung im Sinn von Art. 50 Abs. 3 BayEUG, die außerhalb der schulischen Einrichtungen durchgeführt wird, wird berücksichtigt, wenn er im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung erfolgt und durch Bekanntmachung des Staatsministeriums als notwendig anerkannt ist. 2Der Lehrkräfteeinsatz für die Lenkung und Betreuung der Praktika im Sinn von Art. 50 Abs. 4 BayEUG wird im Umfang des Personalbedarfs berücksichtigt, der nach einem pauschalierten Schlüsselkatalog für die Betreuung der praktischen Ausbildung an der entsprechenden staatlichen beruflichen Schule vorgesehen ist.
(4) 1Zu der Summe der Unterrichtswochenstunden, die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergibt, werden nach Maßgabe staatlicher Regelung gewährte Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden hinzugezählt. 2Ermäßigungsstunden für Lehrkräfte, die an mehreren Schulen unterrichten, werden bei derjenigen Schule hinzugezählt, an der der größte Teil der Unterrichtspflichtzeit erfüllt wird; dies gilt entsprechend für gewährte Anrechnungsstunden, soweit diese nicht für die Wahrnehmung besonderer dienstlicher Aufgaben an einer anderen oder für eine andere Schule gewährt werden.
(4a) Wird an beruflichen Schulen der Personalbedarf nach einem pauschalierten Schlüsselkatalog festgestellt, werden abweichend von den Regelungen in den Absätzen 2 und 4 die für die Berechnung des Lehrpersonalzuschusses anerkennungsfähigen Lehrerwochenstunden nach den Festlegungen dieses Schlüsselkatalogs unter Berücksichtigung des Unterrichtsausfalls ermittelt.
(5) 1Die Summe der für den Lehrpersonalzuschuß berücksichtigungsfähigen Unterrichtswochenstunden an einer Schule ist zu gliedern
1.
nach Maßgabe der Zuordnung der unterrichtenden Lehrkräfte zu den Besoldungsgruppen A 14 und A 11 und
2.
nach Lehrkräften mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L und nebenamtlich bzw. in Mehrarbeit erteilten Unterrichtsstunden.
2Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach Anlage 2.
(6) 1Die Kosten einer Jahreswochenstunde errechnen sich wie folgt:
1.
für Lehrkräfte mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L, die der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet sind, aus den Jahresbezügen der Besoldungsgruppe A 14 gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG, geteilt durch die Zahl
a)
23 bei Fachoberschulen und Berufsoberschulen
b)
26 bei Berufsfachschulen für Musik
c)
24 bei den übrigen beruflichen Schulen,
2.
für Lehrkräfte mit Besoldung bzw. Entgelt nach dem TV-L, die der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sind, aus den Jahresbezügen der Besoldungsgruppe A 11 gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BaySchFG, geteilt durch die Zahl
a)
29 bei Fachoberschulen
b)
24 bei den Schulen für Fremdsprachenberufe
c)
27 bei den übrigen beruflichen Schulen.
2Den Kosten einer Jahreswochenstunde für nebenamtliche Lehrkräfte und für Mehrarbeit werden die Vergütungen für Mehrarbeit an staatlichen Schulen zugrundegelegt. 3Dabei ist für Lehrkräfte, die nach Anlage 2 der Besoldungsgruppe A 14 oder A 11 zugeordnet sind, die Mehrarbeitsvergütung für die jeweilige Besoldungsgruppe anzusetzen. 4Die sich aus den Sätzen 1 bis 4 für die jeweilige Jahreswochenstunde ergebenden Zuschussbeträge werden jährlich vom Staatsministerium festgestellt.
(7) 1Für Berufsfachschulen für Musik und für Fachakademien für Darstellende Kunst kann das Staatsministerium abweichend von den Abs. 2 und 3 eine nach Maßgabe der Schülerzahl zu bestimmende Summe von Unterrichtsstunden für Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht als Zuschussgrundlage festsetzen. 2Die sich daraus ergebenden Lehrerwochenstunden können den Besoldungsgruppen A 14 und A 11 nach einem Schlüssel zugeordnet werden, der sich nach den Anforderungen der einzelnen Unterrichtsgebiete und deren Anteil am Gesamtunterricht richtet.