Inhalt

AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 21
Zuschüsse an staatlich genehmigten Ersatzschulen (zu Art. 45 Abs. 2 BaySchFG)
Für die Berechnung der Zuschüsse an die Träger beruflicher Schulen gilt § 12 entsprechend.