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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 16
Personalaufwand an privaten Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Schulen für Kranke (zu Art. 33BaySchFG)
(1) 1Der Aufwand für die Lehrkräfte, für die Förderlehrer, für die heilpädagogische Förderlehrer, für das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe und für das Verwaltungspersonal sowie für das Pflegepersonal ist auf Grund der Zahl der notwendigen Klassen nach den Richtlinien über die Klassenbildung an den entsprechenden staatlichen Schulen und nach der Unterrichtspflichtzeit der staatlichen Lehrkräfte zu berechnen. 2Die für staatliche Schulen geltenden Regelungen über die Wiederbesetzungssperre sind entsprechend anzuwenden. 3Die den Lehrkräften an entsprechenden staatlichen Schulen gewährten Stundenermäßigungen und Anrechnungen sind dabei zu berücksichtigen.
(2) 1Bei der Berechnung des Verwaltungspersonals ist jede Schule gesondert zu behandeln; einzelne Berufsschulklassen zur sonderpädagogischen Förderung, die räumlich und organisatorisch mit einem entsprechenden Förderzentrum verbunden sind, werden bei dem Förderzentrum berücksichtigt. 2Die Zuweisung staatlichen Verwaltungs- und Pflegepersonals an private Schulen ist nicht möglich.
(3) Die Vergütung ergibt sich bei den nichtstaatlichen Lehrkräften aus den jeweils gültigen Vorschriften über die Besoldung der entsprechenden Lehrkräfte an staatlichen Schulen.
(4) Die Vergütung nach der Besoldungsgruppe eines Beförderungsamts kann nur geleistet werden, wenn die beim privaten Träger angestellte Lehrkraft im unmittelbaren Staatsdienst nach Aufgaben, Dienstzeit und dienstlicher Beurteilung befördert worden wäre.
(5) 1Für Werkmeister mit Meisterprüfung richtet sich die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 9, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 10. 2Werkmeister ohne Meisterprüfung sind nach Besoldungsgruppe A 7 zu vergüten, nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 8. 3Werkmeister ohne Meisterprüfung mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung sind nach Besoldungsgruppe A 8 zu vergüten, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 9.
(6) 1Religionslehrkräfte mit abgeschlossenem theologischen Studium an Hochschulen sind an Förderschulen und Schulen für Kranke wie Lehrkräfte für Sonderpädagogik zu vergüten. 2Religionslehrkräfte mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium für Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit werden nach Besoldungsgruppe A 9, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und mit dieser Vergütung nach Besoldungsgruppe A 10, nach weiterer achtjähriger Bewährung nach Besoldungsgruppe A 11 vergütet. 3Für andere Religionslehrkräfte wird die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 9, nach fünf Dienstjahren nach Besoldungsgruppe A 10 gewährt.
(7) Die Vergütung für das nichtstaatliche Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, für das nichtstaatliche Pflegepersonal und das nichtstaatliche Verwaltungspersonal richtet sich nach den für das vergleichbare staatliche Personal ermittelten Entgeltgruppen des TV-L, berechnet nach Stufe 4.
(8) 1Die Fortzahlung der Vergütung für nichtstaatliches Personal für den Fall der Krankheit und des Mutterschutzes richtet sich nach den für staatliches Personal geltenden Regelungen. 2Sofern der Schulträger die Vergütung im Krankheitsfall für einen kürzeren Zeitraum geleistet hat als nach den für staatliches Personal geltenden Regelungen möglich gewesen wäre, beschränkt sich die Personalkostenerstattung auf den kürzeren Zeitraum. 3Für den verbleibenden Zeitraum kann ein vom Schulträger zu zahlender Krankengeldzuschuß ersetzt werden.
(9) 1Für den über einen zustehenden Urlaub hinausgehenden Ferienzeitraum wird keine Vergütung für das Pflege- und Verwaltungspersonal sowie für weiteres Personal, für das keine Unterrichtspflichtzeit festgesetzt ist, gewährt. 2Die Vergütung kann jedoch ganzjährig geleistet werden, wenn die nach Abzug des Urlaubs verbleibende Jahresarbeitszeit auf die Unterrichtstage verteilt wird.
(10) Mit der Vergütung sind die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegeversicherung, Unfallberufsgenossenschaft, Beihilfeversicherung, Haftpflichtversicherung und Ausgaben für den betriebsärztlichen Dienst und sonstige personenbezogene Ausgaben abgegolten.