Inhalt

AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 11
Lehrpersonal- und Betriebszuschüsse in der Aufwuchsphase des neuen neunjährigen Gymnasiums von 2019 bis 2025 (zu Art. 17, 38 und 40 BaySchFG)
1Bei der Berechnung der Lehrerwochenstunden gemäß Art. 17 Abs. 2 Abschnitt A BaySchFG wird je Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums ein prozentualer Zuschlag der durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler gewährt, der den unterschiedlichen Lehrpersonalmehraufwand in den aufwachsenden Jahrgangsstufen berücksichtigt und jährlich unter Einbeziehung der Entwicklung des Stellenbedarfs im staatlichen Bereich einheitlich für alle betroffenen Jahrgangsstufen angepasst wird. 2Die durchschnittlichen Lehrerwochenstunden pro Schüler werden ermittelt aus den Lehrerwochenstunden nach der Tabelle in Art. 17 Abs. 2 Abschnitt A BaySchFG, einschließlich Anpassungen nach Art. 17 Abs. 4 BaySchFG und ohne Zuschläge für die jeweilige Schule, geteilt durch die Gesamtzahl der Schüler. 3Der Zuschlag beträgt in 2024 10,2 % je Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums in den Jahrgangsstufen 5 bis 11; er bezieht auch einen höheren Lehrpersonalaufwand für die im achtjährigen Gymnasium als Qualifikationsphase bezuschusste Jahrgangsstufe 11 mit ein. 4Je Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 des Musischen Gymnasiums oder in der musischen Ausbildungsrichtung wird ein Zuschlag Musik in Höhe von 0,261 Lehrerwochenstunden gewährt. 5Ein Oberstufenzuschlag ist in 2024 bei der Berechnung der Lehrerwochenstunden nur für Schüler der Jahrgangsstufe 12 des achtjährigen Gymnasiums oder der Jahrgangsstufen II und III der Kollegs anzusetzen.