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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 19
Finanzhilfen zu Baumaßnahmen (zu 43, 45 Abs. 3 BaySchFG)
(1) Bei der Bemessung der Zuschüsse für berufliche Schulen kann die erstmalige Einrichtung in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 1 BaySchFG und des § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden.
(2) Finanzhilfen für staatlich genehmigte Ersatzschulen sollen nur gewährt werden, wenn die Schule die Förderungsvoraussetzungen nach Art. 45 Abs. 1 oder 2 BaySchFG erfüllt.