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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 8
Kostenersatz für die notwendige auswärtige Unterbringung von Berufsschülerinnen und Berufsschülern (zu Art. 10 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 BaySchFG)
(1) 1Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Bayern in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen oder ein verpflichtend eingerichtetes Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr) besuchen, erhalten Ersatz für ihre während des Berufsschulbesuchs entstehenden Kosten einer notwendigen auswärtigen Unterbringung, wenn die Berufsschule die örtlich zuständige Sprengelschule ist oder auf Grund eines genehmigten oder angeordneten Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG besucht wird und den Berufsschülerinnen und Berufsschülern während des Berufsschulbesuchs eine tägliche Rückkehr zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann. 2Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines Eigenanteils an den Verpflegungskosten.
(2) 1Ersatzberechtigt sind berufsschulpflichtige und berufsschulberechtigte Schülerinnen und Schüler. 2Umschüler nach Art. 40 Satz 1 Nr. 2 BayEUG sind vom Kostenersatz ausgenommen.
(3) 1Die auswärtige Unterbringung zum Besuch der Berufsschule ist notwendig, wenn einer Schülerin oder einem Schüler an aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen die tägliche Rückkehr zum Ort ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugemutet werden kann. 2Dies trifft in der Regel zu, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und der Berufsschule und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(4) 1Bei vom Aufwandsträger veranlaßter oder genehmigter Heimunterbringung sind die Heimkosten je Unterbringungstag voll erstattungsfähig. 2Bei vom Aufwandsträger veranlaßter oder genehmigter Unterbringung in Privatunterkünften sind die Übernachtungskosten einschließlich Frühstück voll erstattungsfähig. 3Bei Unterbringung ohne Verpflegung werden als Verpflegungsaufwand anerkannt für Frühstück 1,90 €, für Mittagessen und Abendessen je 3,80 €. 4Wird die bereitgestellte Heimunterkunft oder die angebotene Heimverpflegung von einer Schülerin oder einem Schüler ohne zwingenden Grund nicht angenommen, so entfällt der Kostenersatz. 5Als Unterbringungstage gelten auch die schulfreien Tage während eines Unterrichtsblocks.
(5) Der von der Schülerin oder vom Schüler zu tragende Eigenanteil an den Verpflegungskosten beträgt für Frühstück 1,10 €, für Mittag- und Abendessen je 2 €.
(6) 1Die erstattungsfähigen Kosten abzüglich des Eigenanteils der Schülerin bzw. des Schülers werden von dem für die besuchte Berufsschule zuständigen Aufwandsträger ersetzt; eine Verrechnung mit dem Heimträger bzw. dem Beherberger bei Privatunterkünften ist zulässig. 2Absatz 8 bleibt unberührt.
(7) 1Für Gastschülerinnen und Gastschüler kann der Aufwandsträger die Kosten bis zur Höhe des landesdurchschnittlichen Kostensatzes abzüglich 15 € je Unterbringungstag auf die nach Art. 10 Abs. 5 Nr. 3 BaySchFG verpflichteten Kostenschuldner umlegen. 2Der landesdurchschnittliche Kostensatz wird alljährlich vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) festgesetzt; er errechnet sich aus dem durchschnittlichen Tagessatz für Berufsschülerinnen und Berufsschüler in Heimen gemeinnütziger Träger mit Vollverpflegung in Bayern am 1. April des vorhergehenden Schuljahres.
(8) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind (Art. 42 Abs. 5 BayEUG), findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Unterbringung vom Schulleiter der besuchten Schule veranlaßt oder genehmigt sein muß. 2Die erstattungsfähigen Kosten abzüglich des Eigenanteils der Berufsschülerin bzw. des Berufsschülers werden von der für die Berufsschule des Grundsprengels zuständigen Regierung ersetzt.
(9) Das Staatsministerium erläßt die näheren Regelungen über den Kostenersatz nach Art. 10 Abs. 7, Art. 20 Abs. 1 BaySchFG, den staatlichen Zuschuß hierzu und das Umlageverfahren.