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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 22
Schulgeldersatz (zu Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG)
(1) 1Das Schulgeld wird in Höhe des von der jeweiligen Schule erhobenen Betrags bis zu den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen ersetzt. 2Für den Monat August wird Schulgeldersatz nicht geleistet.
(2) Die Ersatzleistungen werden an die Schulen zur monatlichen Verrechnung mit den Ersatzberechtigten verteilt.
(3) 1Die Schulen berichten der dem Landesamt bis zum 10. Oktober jeden Jahres nach dem Stand vom 1. Oktober Schülerzahl und Höhe des für die einzelne Schülerin bzw. den einzelnen Schüler festgesetzten monatlichen Schulgeldes und erhalten darauf in den Monaten November, Februar und Mai als Abschlagszahlungen jeweils den dreifachen Betrag des für den Monat Oktober sich ergebenden Zuschusses. 2Am Ende des Schuljahres sind dem Landesamt namentliche Schülerlisten vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war, und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthalten. 3Den Schülerlisten ist eine Erklärung des Schulträgers beizufügen, daß mit den Ersatzberechtigten schriftliche Vereinbarungen über die Höhe eines Schulgeldes mindestens in Höhe des Schulgeldersatzes vorliegen und die Ersatzberechtigten über die Höhe des staatlichen Schulgeldersatzes und die Tatsache der Verrechnung mit der Schulgeldforderung schriftlich informiert wurden. 4Die Schulen fordern von den Ersatzberechtigten ferner eine schriftliche Erklärung, daß im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung das Schulgeld nicht ersetzt wird und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, daß sie unverzüglich davon unterrichtet werden, wenn sich an diesem Sachverhalt etwas ändern sollte. 5Die entsprechenden Unterlagen sind für eine Überprüfung durch das Landesamt bereitzuhalten.