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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 15
Notwendiger Aufwand der privaten Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen – einschließlich Schulvorbereitender Einrichtungen – und Schulen für Kranke (zu Art. 31 bis 35, 58BaySchFG)
(1) Notwendig im Sinn der Art. 32 bis 35, 58 BaySchFG sind der Personalaufwand und der Schulaufwand, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt.
(2) 1Die Schulträger sind in Bezug auf staatliche Leistungen für den Schulaufwand vorbehaltlich abweichender Regelungen des Staatsministeriums zur Verfahrensvereinfachung verpflichtet,
1.
bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 und
2.
bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung
zu beachten. 2Satz 1 gilt nicht für Zuschüsse nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 5 BaySchFG. 3Bei Verstößen können die Zuschüsse in angemessener Höhe gekürzt oder zurückgefordert werden. 4Weitergehende Bestimmungen, die den Schulträger zur Anwendung von Vergaberecht verpflichten, insbesondere §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, bleiben unberührt.