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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 23
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 14 Nr. 2 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 1996 und § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. 3§ 11 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) 1Die vor dem 1. August 2018 bestehenden Zuständigkeiten bestehen für vor diesem Zeitpunkt begonnene Verfahren fort. 2Die ab dem 1. August 2018 zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde diese Aufgaben übernehmen.