Inhalt
10.
Alle Ersuchen der Gerichte um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Liste A oder in die Liste B der Verschollenheitsliste gehen im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz sofort nach Erscheinen der betreffenden Verschollenheitsliste unmittelbar dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes in München zu. Dieser prüft die Bekanntmachungen in den Listen A und B ohne besondere Anfrage daraufhin, ob er anhand seiner Unterlagen Auskunft über die gesuchte Person geben kann, und gibt die Auskünfte vor Ablauf der Aufgebots- oder Anzeigefrist unmittelbar an das ersuchende Gericht. Können anhand der Unterlagen keine Auskünfte gegeben werden, so unterbleibt eine Mitteilung an das Gericht.
Es wird daher empfohlen, in den in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts bezeichneten Verfahren von besonderer Anfrage an die im Bundesgebiet tätigen Suchdienststellen abzusehen, wenn nicht besondere Gründe des Einzelfalles dazu Anlass geben.