Inhalt

Text gilt ab: 06.06.2002

3.  

Es wird darauf hingewiesen, dass durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts die Zahl derjenigen Fälle, in denen Bekanntmachungen in der Verschollenheitsliste zu erfolgen haben, gegenüber den bisher geltenden Vorschriften erweitert worden ist.