Inhalt
8.
Nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachungen außer in der Verschollenheitsliste auch in einer Tageszeitung oder in anderer Weise veröffentlicht werden. Wegen der Breitenwirkung der Veröffentlichung in einer Tageszeitung wird empfohlen, in geeigneten Fällen die Beteiligten darüber zu hören, ob eine besondere Bekanntmachung des Aufgebots in einer Tageszeitung zweckmäßig erscheint.