Inhalt

Text gilt ab: 06.06.2002

1.  

Die Verschollenheitsliste wird wie folgt bezeichnet:
„Verschollenheitsliste
herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
auf Grund des Artikels 2 § 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung.“
 Die Verschollenheitsliste erscheint nach Bedarf, in der Regel monatlich. Sie ist in folgender Weise unterteilt:
Liste A:
Aufgebote
Liste B:
Öffentliche Aufforderungen
Anhang I
Aufgebote und öffentliche Aufforderungen in Verfahren zur Änderung einer Feststellung über die Todeszeit
Liste C:
Todeserklärungen
Liste D:
Beschlüsse über Feststellungen des Todes und des Zeitpunktes des Todes
Anhang II:
Aufhebungs- und Änderungsbeschlüsse sowie Beschlüsse im Beschwerdeverfahren
 Die fortlaufend nummerierten Ausgaben der Verschollenheitsliste enthalten den Ausgabetag sowie innerhalb jeder der Listen A, B, C, D und jedes Anhangs die dafür bestimmten Bekanntmachungen in alphabetischer Folge der Familiennamen der Personen, auf die sie sich beziehen.
Liste A trägt folgende Überschrift:
„Liste A:
Aufgebote“
 Die gerichtliche Todeserklärung der nachstehend bezeichneten, vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermissten Personen ist beantragt worden. Die bezeichneten Personen werden hiermit aufgefordert, sich zu melden, widrigenfalls sie für tot erklärt werden können.
Alle, die Auskunft über eine der bezeichneten Personen geben können, werden hiermit aufgefordert, Anzeige zu machen.
Meldung und Anzeige haben bis zum Ende der Aufgebotsfrist bei dem bezeichneten Amtsgericht zu erfolgen.
Die mit Buchstaben bezeichneten nachstehenden Angaben bedeuten: (a) Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz, (b) letzte bekannte Truppenanschrift, (c) zuständiges Amtsgericht und dessen Aktenzeichen, (d) Ende der Aufgebotsfrist, (e) Name und Anschrift des Antragstellers.
Liste B trägt folgende Überschrift:
„Liste B:
Öffentliche Aufforderungen“
 Es ist beantragt worden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes der nachstehend bezeichneten Personen durch gerichtliche Entscheidungen festzustellen.
Alle, die über den Zeitpunkt des Todes Angaben machen können, werden hiermit aufgefordert, dies anzuzeigen.
Die Anzeigen haben bis zu dem Ende der Anzeigefrist bei dem bezeichneten Amtsgericht zu erfolgen.
Die mit Buchstaben bezeichneten nachstehenden Angaben bedeuten: (a) Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz, (b) letzte bekannte Truppenanschrift, (c) zuständiges Amtsgericht und dessen Aktenzeichen, (d) Ende der Anzeigefrist, (e) Name und Anschrift des Antragstellers.
Aufgebote und öffentliche Aufforderungen im Verfahren zur Änderung einer Feststellung über die Todeszeit in den Fällen des Artikels 2 §§ 3, 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts sowie in denjenigen Fällen des § 33a und denjenigen entsprechenden Fällen des § 40 des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), in denen die Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste vom Gericht angeordnet wird, werden in der Verschollenheitsliste im Anhang I bekannt gemacht.
Der Anhang I erscheint in der Verschollenheitsliste zwischen Liste B und Liste C. Er trägt die Überschrift:
„Anhang I:
Aufgebote und öffentliche Aufforderungen im Verfahren zur Änderung einer Feststellung über die Todeszeit“
 Für Ersuchen um Aufnahme der Bekanntmachung eines Aufgebots oder einer öffentlichen Aufforderung in den bezeichneten Verfahren ist nicht der Vordruck Anlage A, sondern ein gesonderter Bogen zu verwenden, auf dem die Bekanntmachung in ihrem zu veröffentlichenden Wortlaut anzugeben ist.
Liste C trägt folgende Überschrift:
„Liste C:
Todeserklärungen“
 Durch Gerichtsbeschluss sind die nachstehend bezeichneten Personen für tot erklärt worden:
Die mit Buchstaben bezeichneten nachstehenden Angaben bedeuten: (a) Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz, (b) letzte bekannte Truppenanschrift, (c) zuständiges Amtsgericht und dessen Aktenzeichen, (f) Tag des Beschlusses, (g) Zeitpunkt des Todes.
Liste D trägt folgende Überschrift
„Liste D:
Beschlüsse über Feststellungen des Todes und des Zeitpunktes des Todes“
 Durch Gerichtsbeschluss ist der Tod und der Zeitpunkt des Todes der nachstehend bezeichneten Personen festgestellt worden:
Die mit Buchstaben bezeichneten nachstehenden Angaben bedeuten: (a) Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz, (b) letzte bekannte Truppenanschrift, (c) zuständiges Amtsgericht und dessen Aktenzeichen, (f) Tag des Beschlusses, (g) Zeitpunkt des Todes.
Der Anhang II trägt folgende Überschrift:
„Anhang II:
Aufhebungs- und Änderungsbeschlüsse sowie Beschlüsse in Beschwerdeverfahren“