2.
Alle Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Liste A, B, C oder D der Verschollenheitsliste sind durch die Gerichte unter Verwendung einer vorgedruckten Postkarte (Muster in der Anlage A) für jeden einzelnen Fall ummittelbar an den Herausgeber der Verschollenheitsliste, z. Hd. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, zu richten. Die Vordrucke können bei der vorgenannten Firma gegen Entgelt in einer Mindestmenge von 100 Stück bezogen werden.
Die Ersuchen sind in Maschinenschrift, notfalls in Blockschrift, zu schreiben. In dem Ersuchen ist die Liste, in welche die Bekanntmachung aufgenommen werden soll, nur durch Angabe des Buchstabens A, B, C oder D zu bezeichnen. Ferner sind in dem Ersuchen die zu veröffentlichenden Angaben zu machen, und zwar außer den Personalien (Familienname – bei Frauen auch Geburtsname – Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und militärischer Dienstgrad) nur die aus der Überschrift der in Frage kommenden Liste ersichtlichen, mit Buchstaben bezeichneten Angaben. Demgemäß bleiben bei Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Liste A oder in die Liste B die im Vordruck vorgesehenen Angaben über den Tag des Beschlusses (f) und den Zeitpunkt des Todes (g) weg. Entsprechend bleiben bei den Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Liste C oder in die Liste D die im Vordruck vorgesehenen Angaben über das Ende der Aufgebotsfrist (Anzeigefrist) (d) und über Namen und Anschrift der Antragsteller (e) weg.
Weicht die Heimatanschrift des Aufgebotenen am 1. September 1939 von der Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz (a) ab, so ist bei Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachtung in die Liste A oder in die Liste B die Heimatanschrift vom 1. September 1939 auf der Anschriftenseite des Vordrucks vom Amtsgericht für den Suchdienst (siehe Nummer 10) zu vermerken. Hier ist auch – gleichfalls für Zwecke des Suchdienstes – zu vermerken, seit wann der Aufgebotene vermisst wird.
Falls weitere Mitteilungen mit dem Ersuchen verbunden werden sollen, sind sie auf einem gesonderten Blatt zu machen.
Für Ersuchen um Aufnahme der Bekanntmachung eines Aufhebungs- oder Änderungsbeschlusses oder eines Beschlusses im Beschwerdeverfahren ist nicht der Vordruck, sondern ein gesonderter Bogen zu verwenden, auf dem die Bekanntmachung in ihrem zu veröffentlichenden Wortlaut anzugeben ist.
Alle Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Verschollenheitsliste können auch auf telekommunikativem oder anderem Weg gestellt und übermittelt werden, wenn dies mit der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, vereinbart wurde. Eine mündliche oder fernmündliche Übermittlung ist ausgeschlossen.