Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
246
Unfälle beim Betrieb von Eisenbahnen
(1) Zur Aufklärung eines Unfalls beim Betrieb von Eisenbahnen, der wegen seiner Folgen oder aus anderen Gründen in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen kann, setzt sich der Staatsanwalt sofort mit der zuständigen Polizeidienststelle und gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde der Eisenbahn in Verbindung und begibt sich in der Regel selbst unverzüglich an den Unfallort, um die Ermittlungen zu leiten (vgl. Nummer 3 und 11).
(2) 1Soweit im weiteren Verfahren Sachverständige benötigt werden, sind in der Regel fachkundige Angehörige der zuständigen Aufsichtsbehörde heranzuziehen. 2Wenn andere Sachverständige beauftragt werden, ist auch der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung zu geben.