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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
245
Transportgefährdung
(1) Bei dem Verdacht einer strafbaren Transportgefährdung, die wegen ihrer Folgen oder aus anderen Gründen in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen kann, führt der Staatsanwalt, wenn nötig, die Ermittlungen selbst und besichtigt den Tatort (vgl. Nummer 3).
(2) 1Für die Frage, ob Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315, 315a StGB gefährdet worden sind, ist die Art des Verkehrsmittels von Bedeutung. 2Der Staatsanwalt wird daher in Verbindung treten bei Beeinträchtigung der Sicherheit
a)
des Betriebs der Eisenbahnen des Bundes:
mit der örtlichen Außenstelle des Eisenbahnbundesamtes;
b)
des Betriebs anderer Schienenbahnen oder von Schwebebahnen:
mit der zuständigen Aufsichtsbehörde;
c)
des Betriebs der Schifffahrt:
mit der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion;
d)
des Luftverkehrs:
mit der obersten Landesverkehrsbehörde.
(3) Im Betrieb der Eisenbahn wird eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert in der Regel dann bestehen, wenn der Triebfahrzeugführer bei Erkennen des Fahrthindernisses oder einer anderen Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs pflichtgemäß die Schnellbremsung einzuleiten hätte.
(4) 1Wegen der Eigenart der in Absatz 2 genannten Verkehrsmittel können schon geringfügige Versehen Betriebsbeeinträchtigungen verursachen, die den Tatbestand des § 315 Absatz 5, 6 StGB erfüllen. 2Ist in solchen Fällen die Schuld des Beschuldigten gering, wird der Staatsanwalt prüfen, ob §§ 153 Absatz 1, 153a Absatz 1 StPO (vgl. Nummer 93 Absatz 1) anzuwenden sind.