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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
231
Öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung
1Ist nach § 200 StGB die Bekanntgabe der Verurteilung anzuordnen, hat der Staatsanwalt darauf hinzuwirken, dass der Name des Beleidigten in die Urteilsformel aufgenommen wird. 2Ist die öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung zu vollziehen (§ 463c StPO), sind die dazu ergangenen Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung zu beachten.