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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
229
Erhebung der öffentlichen Klage
(1) 1Von der Erhebung der öffentlichen Klage soll der Staatsanwalt regelmäßig absehen, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt, wie es vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist. 2Liegt dagegen eine wesentliche Ehrenkränkung oder ein Fall des § 188 StGB vor, wird das öffentliche Interesse meist gegeben sein. 3Auf Nummer 86 wird verwiesen.
(2) 1Auch wenn ein Strafantrag nach § 194 Absatz 3 StGB gestellt ist, prüft der Staatsanwalt, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. 2Will er es verneinen, gibt er dem Antragsteller vor der abschließenden Verfügung Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
(3) 1Ist kein Strafantrag nach § 194 Absatz 3 StGB gestellt, folgt daraus allein noch nicht, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. 2Will der Staatsanwalt die öffentliche Klage erheben, gibt er dem nach § 194 Absatz 3 StGB Berechtigten Gelegenheit, einen Strafantrag zu stellen. 3Dies gilt sinngemäß, sofern eine Beleidigung nur mit Ermächtigung der betroffenen politischen Körperschaften (§ 194 Absatz 4 StGB) zu verfolgen ist.